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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2007
Aktenzeichen: 3 W 17/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 41 | |
GKG § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 | |
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss
3 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht
In dem Streitwertbeschwerdeverfahren
hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Richter am Oberlandesgericht Hüsgen
als Einzelrichter
am 07.05.2007
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 11.12.2006 - 6 O 312/05 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin, vertreten durch den ihr mit Prozesskostenhilfebeschluss vom 31.01.2006 beigeordneten Beschwerdeführer (vgl. Bl. 76 GA), hat den Beklagten auf Gebrauchsüberlassung in Anspruch genommen und sich hierbei auf einen schriftlichen Pachtvertrag vom 01.02.2002 gestützt, nach dem sie ein mit einem Wohn- und Gewerbehaus bebautes Grundstück für jährlich 7.800,00 € für 40 Jahre gepachtet hat (vgl. Bl. 7 ff d. GA). Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert hierfür auf 7.800,00 € festgesetzt (vgl. 145 GA).
Hiergegen richtet sich die Streitwertbeschwerde des Beschwerdeführers, der in einem Schriftsatz an das Amtsgericht Zossen vom 19.07.2005 die Ansicht vertreten hat, der Streitwert der Klage belaufe sich gemäß § 41 GKG auf 93.600,00 € (vgl. Bl. 6 GA).
Das Landgericht hat die Sache dem Senat vorgelegt.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Gebrauchsüberlassungsbegehren der klagenden Pächterin nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zutreffend in Höhe der vertraglich vereinbarten Jahrespacht festgesetzt. Abs. 1 dieser Vorschrift ist für die Bemessung des Gebührenstreitwertes anwendbar, soweit es um die Klage des Mieters auf Gebrauchsüberlassung geht (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 41 GKG Rn. 11 m.w.N.). Für die Klage eines Verpächters gilt nichts anderes.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen wiederholt und nachdrücklich auf die streitige Zeit abzustellen versucht, verkennt er den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GKG. Danach ist das einjährige Entgelt für die Wertberechnung maßgebend, wenn es, wie hier, geringer ist, als das auf die streitige Zeit entfallende.
Ende der Entscheidung
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